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Losverfahren Medizinstudium
Ratgeber · 03.10.2026 · aktualisiert 06.10.2026

Studienplatzklage Medizin: Kosten, Chancen und der Vergleich mit dem Losverfahren

Wer einen Studienplatz in Medizin einklagen will, sollte vorher wissen, was das Verfahren nach den gesetzlichen Gebührentabellen kostet und welche günstigeren Schritte davor liegen.

Wegweiser an einer Weggabelung: ein Arm mit Loskugel, der andere mit Paragrafenzeichen

Eine Studienplatzklage in Medizin ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zu dem neben der Klage auch ein Eilantrag gehören kann. Nach Gerichtskostengesetz und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kostet ein einziges Eilverfahren gegen eine Hochschule mit Anwalt rund 576 € bis 828 €. Davor liegt der Kapazitätsantrag bei der Hochschule, daneben das Losverfahren, das ganz ohne Gericht auskommt.

Diese Seite rechnet die Kosten mit den amtlichen Tabellen nach, sagt ehrlich, was sich über die Chancen sagen lässt, und stellt die Klage neben die beiden anderen Wege. Wir selbst führen keine Klagen. Gerade deshalb können wir die Zahlen nüchtern aufschreiben.

Was ist eine Studienplatzklage, und was gehört davor?

Im Alltag fallen drei Begriffe oft in einen Topf. Für die Entscheidung lohnt es sich, sie auseinanderzuhalten.

Das Losverfahren betrifft Plätze, die nach dem Zentralen Verfahren von hochschulstart unbesetzt sind oder wieder frei werden. Sie liegen innerhalb der Kapazität, die die Hochschule selbst festgesetzt hat. Wer fristgerecht einen Antrag stellt und die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, ist bei der Verlosung dabei, Note und Testergebnis zählen nicht. Wann dabei was passiert, erklärt unser Beitrag über die Restplatzvergabe in Medizin.

Der Kapazitätsantrag zielt auf Plätze jenseits dieser Zahl. Man macht gegenüber der Hochschule geltend, sie könne mehr Studierende aufnehmen, als sie angibt. Die Grundlage ist das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Adressat ist die Hochschule, ein Gericht ist an dieser Stelle noch nicht beteiligt.

Die Studienplatzklage folgt, wenn die Hochschule nicht zulässt. Weil ein Hauptsacheverfahren lange dauern kann und das Semester nicht wartet, gibt es zusätzlich den Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, der auf eine vorläufige Regelung zielt. Über ihn entscheidet das Gericht durch Beschluss, und Beschlüsse dürfen nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die einzelnen Schritte bis zur vorläufigen Zulassung beschreibt der Ratgeber Ablauf der Studienplatzklage.

Kapazitätsantrag und Klage bilden also eine Kette. Das Losverfahren läuft unabhängig davon.

Was kostet eine Studienplatzklage in Medizin?

Die Kosten einer Klage lassen sich aus Gesetzen ableiten, zumindest solange der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet. Alle Werte unten stammen aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Zahlen von Kanzleien oder Klageportalen verwenden wir bewusst nicht.

Der Streitwert

Alle Gebühren hängen am Streitwert. Für die Zulassung zum Studium empfiehlt der Streitwertkatalog in Nr. 18.1 den Auffangwert, und den setzt § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest. Für Eilverfahren sieht Nr. 1.5 des Katalogs in der Regel die Hälfte vor, hier also 2.500 €. Derselbe Absatz erlaubt aber, den Wert bis zur vollen Höhe anzuheben, wenn das Eilverfahren die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise vorwegnimmt.

Bei einer vorläufigen Zulassung zum Studium liegt dieses Argument nahe. Welcher Wert gilt, entscheidet das Gericht, denn der Katalog spricht nach seinen eigenen Vorbemerkungen nur Empfehlungen aus. Wir rechnen deshalb beide Varianten durch.

Die Beispielrechnung: ein Eilverfahren gegen eine Hochschule

Annahmen: ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht, ein Anwalt, der nach RVG abrechnet, kein Termin, keine Beschwerde.

Posten Grundlage Streitwert 2.500 € Streitwert 5.000 €
einfache Gerichtsgebühr GKG Anlage 2, Stufe bis 3.000 € bzw. bis 5.000 € 125,50 € 170,50 €
Gerichtsgebühr Eilverfahren, Satz 1,5 GKG Kostenverzeichnis Nr. 5210 188,25 € 255,75 €
einfache Anwaltsgebühr RVG Anlage 2, gleiche Stufen 235,50 € 354,50 €
Verfahrensgebühr, Satz 1,3 Nr. 3100 VV RVG 306,15 € 460,85 €
Post- und Telekommunikationspauschale, 20 %, höchstens 20 € Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 20,00 €
Umsatzsteuer 19 % auf die Anwaltsvergütung Nr. 7008 VV RVG 61,97 € 91,36 €
Anwalt gesamt 388,12 € 572,21 €
Gericht und eigener Anwalt 576,37 € 827,96 €

Ohne Anwalt bleibt nur die Gerichtsgebühr von 188,25 € oder 255,75 €. Wird der Antrag zurückgenommen oder endet das Verfahren durch Vergleich, bevor ein Beschluss ergangen ist, sinkt sie nach Nr. 5211 auf den Satz 0,5.

Drei Dinge kommen in der Tabelle nicht vor. Findet ein Termin statt, entsteht beim Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr mit dem Satz 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG. Eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist ein weiterer Rechtszug mit eigenen Gebühren. Und eine Klage in der Hauptsache kostet gesondert, denn nach § 17 Nr. 4 RVG sind Hauptsache und Eilverfahren verschiedene Angelegenheiten, und das Gericht erhebt für das Klageverfahren nach Nr. 5110 GKG-Kostenverzeichnis den Satz 3,0.

Warum die Rechnung in der Praxis höher ausfällt

Die Tabelle zeigt ein Verfahren gegen eine Hochschule. In der Praxis wird in Medizin oft gegen viele Hochschulen gleichzeitig vorgegangen, um die Aussichten zu streuen. Jede Hochschule ist dann ein eigenes Verfahren mit eigenem Streitwert und eigenen Gebühren. Bei zehn Hochschulen ergibt die Beispielrechnung rein rechnerisch 5.763,70 € beim halben und 8.279,60 € beim vollen Streitwert, ohne Termine, Beschwerden oder Hauptsache. Wie sich die Kosten je Hochschule zusammensetzen, steht im Beitrag Kosten der Studienplatzklage pro Hochschule.

Dazu kommen Honorarvereinbarungen. Das RVG erlaubt sie in § 3a ausdrücklich, sie brauchen Textform und müssen darauf hinweisen, dass die Gegenseite im Erfolgsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstattet. Wer mit seinem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart, trägt die Differenz also auch dann selbst, wenn er gewinnt.

Das Kostenrisiko bei einer Niederlage

Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dazu zählen nach § 162 VwGO neben den Gerichtskosten auch die notwendigen Aufwendungen der Gegenseite. Lässt sich die Hochschule anwaltlich vertreten, sind deren Gebühren nach § 162 Abs. 2 VwGO stets erstattungsfähig. Vertritt sie sich selbst, kann sie statt ihrer tatsächlichen Post- und Telefonkosten den Höchstsatz der Pauschale von 20 € verlangen. Wer verliert, zahlt also im ungünstigen Fall zwei Anwälte und das Gericht, und das für jede Hochschule, gegen die er erfolglos vorgegangen ist. Die Gesamtkosten bei mehreren Hochschulen lassen sich mit dem Kostenrechner Studienplatzklage durchspielen.

Wie gut sind die Chancen?

Eine seriöse Prozentzahl gibt es nicht, auch nicht von uns. Der Grund liegt im Verfahren selbst: Das Gericht prüft, ob die Hochschule ihre Ausbildungskapazität richtig berechnet hat. Findet es Fehler, können zusätzliche Plätze entstehen. Wie viele das sind und wie viele Antragsteller sich darum bewerben, steht erst am Ende fest und ist an jeder Hochschule und in jedem Semester anders.

Wer zusätzliche Plätze bekommt, entscheidet sich ebenfalls nicht einheitlich. Mal werden sie unter den Antragstellern verlost, mal nach anderen Kriterien vergeben, das handhaben Hochschulen und Gerichte unterschiedlich. Eine Klage kann also gewonnen werden, ohne dass am Ende ein Platz für den Kläger herauskommt.

Beim Losverfahren ist die Lage übersichtlicher, wenn auch nicht sicherer. Dass dort Plätze vergeben werden, belegen die Hochschulen selbst: In Humanmedizin hat die Charité im Wintersemester 2025/26 fünf Losgewinner zugelassen, die Goethe-Universität Frankfurt im selben Semester 28. Wie viele Plätze im nächsten Semester übrig bleiben, weiß vorher niemand. Ein Platz über das Los ist nie sicher, aber jedes Semester haben Bewerber Glück. Die Zahlen mit Quellen stehen auf der Seite Chancen im Losverfahren.

Kapazitätsantrag und Losverfahren als Alternativen

Bevor jemand einen Studienplatz in Medizin einklagt, stehen zwei günstigere Schritte zur Verfügung. Der eine geht der Klage voraus, der andere läuft parallel.

Der Kapazitätsantrag ist der erste Schritt auf dem Weg zur Klage und kommt ohne Gericht aus. Bei der Hochschule kostet er keine Gebühr, der Aufwand liegt in der Form, denn jede Hochschule stellt eigene Anforderungen, und häufig wird er nur schriftlich mit Unterschrift angenommen. Wir übernehmen den Kapazitätsantrag für Human- und Zahnmedizin zum Preis von 199 € je Fach und Semester, gestellt an allen Hochschulen, die zum Buchungszeitpunkt noch fristgerecht erreichbar sind, Porto und Druck inklusive. Ein Gerichtsverfahren ist darin nicht enthalten. Wir beraten nicht zu Klagen und empfehlen auch keine Kanzleien.

Das Losverfahren ist der zweite Weg und kennt kein Kostenrisiko. Die Hochschulen verlangen für den Antrag nichts. Zum Wintersemester 2026/27 zählten wir 32 Losverfahren in Humanmedizin und 21 in Zahnmedizin, und jedes hatte seine eigene Frist und seinen eigenen Weg für den Antrag. Lässt Du diese Anträge von uns stellen, kostet das erste Fach in einem Semester 109,90 €. Ein zweites Fach im gleichen Auftrag kostet die Hälfte, Human- und Zahnmedizin zusammen also 164,85 €. Die Einzelheiten stehen unter Preise.

Ein Vergleich der Größenordnungen: Für das Geld eines einzigen Eilverfahrens mit Anwalt beim halben Streitwert lassen sich Losanträge in beiden Fächern und der Kapazitätsantrag in einem Fach zusammen bezahlen, und es bleibt noch etwas übrig. Das sagt nichts darüber, welcher Weg besser ist. Es zeigt nur, wie unterschiedlich das Geld gebunden wird.

Welche Fristen gelten?

Die Losverfahren legen ihre Fristen selbst fest. In Humanmedizin liegen sie zum Wintersemester überwiegend im September und Oktober, einzelne Fenster öffnen schon im Sommer, und manche sind nur wenige Tage offen. Welche Monate typisch sind, zeigt die Seite Fristen.

Kapazitätsanträge unterliegen Ausschlussfristen, die nach Bundesland und Hochschule verschieden geregelt sind. Die Vergabeordnung der Medizinischen Hochschule Hannover zum Beispiel verlangt den Eingang für das Wintersemester bis Mitte Oktober und für das Sommersemester bis Mitte April. Außerdem setzt sie eine reguläre Bewerbung für dasselbe Semester und Fachsemester voraus. Andere Hochschulen haben andere Regeln.

Für das Gerichtsverfahren gelten die Fristen der Verwaltungsgerichtsordnung, die an die Entscheidung der Hochschule anknüpfen. Dazu berät ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Losverfahren, Kapazitätsantrag und Klage im Vergleich

Losverfahren Kapazitätsantrag Studienplatzklage
Wer entscheidet? das Los bei der Hochschule die Hochschule das Verwaltungsgericht
Rolle der Abiturnote keine je nach Vergabe unter den Antragstellern je nach Vergabe durch das Gericht
Kosten, selbst gemacht Zeit, eventuell Porto Zeit, Porto Gerichtsgebühr, im Beispiel 188,25 € je Eilverfahren
Kosten mit Unterstützung mit uns ab 109,90 € je Semester mit uns 199 € je Fach und Semester mit Anwalt nach RVG im Beispiel 576,37 € je Eilverfahren
Anwalt vorgeschrieben? nein nein vor dem Verwaltungsgericht nein, vor dem Oberverwaltungsgericht ja
Kostenrisiko keines keines Kosten beider Seiten bei Niederlage
Aufwand viele kleine Anträge viele formale Anträge Verfahren über Monate
Ergebnis Zulassung, wenn Du gelost wirst Zulassung, wenn die Hochschule Plätze einräumt Zulassung, wenn das Gericht Plätze feststellt und Du einen davon bekommst

„Kein Kostenrisiko“ heißt nur, dass Dir niemand fremde Kosten auferlegt, wenn es nicht klappt. Den Preis für unseren Service bekommst Du nicht zurück, nur weil das Los auf jemand anderen fällt. Eine Ausnahme gibt es: Lost in einem Fach und Semester, das Du gebucht hast, überhaupt keine Hochschule, erstatten wir den darauf entfallenden Anteil.

Für wen passt welcher Weg?

Nur Losverfahren passt, wenn Du ohne finanzielles Risiko möglichst viele Chancen sammeln willst. Die Hürden sind am niedrigsten, und die Note, die bei hochschulstart nicht gereicht hat, spielt keine Rolle.

Losverfahren plus Kapazitätsantrag passt, wenn Du zusätzlich einen formalen Anspruch auf Plätze außerhalb der festgesetzten Zahl anmelden willst, aber noch nicht weißt, ob Du später klagen wirst. Wo eine Ausschlussfrist gilt, ist der Antrag danach für dieses Semester nicht mehr möglich. Ob eine spätere Klage einen fristgerechten Antrag voraussetzt, klärt eine Kanzlei.

Alle drei Wege passen, wenn Du bereit bist, für eine zusätzliche Chance mehrere hundert bis mehrere tausend Euro und Monate an Zeit einzusetzen, mit dem Risiko, die Kosten der Gegenseite zu tragen. Diese Entscheidung gehört in ein Gespräch mit einer Kanzlei, die Kapazitätsverfahren kennt.

Für alle drei Wege gilt beim Losverfahren: Es zählt je Hochschule und Fach genau ein Antrag. An der Charité werden doppelte Bewerbungen gelöscht, berücksichtigt wird allein die zuletzt eingegangene. Genau diese Gefahr entsteht, wenn jemand einzelne Anträge selbst stellt und zusätzlich einen Service beauftragt. Warum das so heikel ist, steht unter Mehrfachantrag vermeiden.

Was ist mit dem Sommersemester?

Alle drei Wege gibt es auch im Sommer, nur mit kleinerem Angebot. Tiermedizin vergibt hochschulstart ausschließlich zum Wintersemester. Die Fristen für Kapazitätsanträge liegen dann im Frühjahr, an der MHH etwa Mitte April. Die Unterschiede beschreibt der Ratgeber zum Losverfahren im Sommersemester.

Welche anderen Wege es ohne Spitzennote gibt, von der Eignungsquote bis zur Landarztquote, zeigt der Ratgeber Medizinstudium ohne NC. Den Aufwand der Losanträge bei Dutzenden Hochschulen rechnet der Beitrag Selbst bewerben oder Service beauftragen Schritt für Schritt vor. Die Fachseiten zu Humanmedizin und Zahnmedizin zeigen, welche Hochschulen in diesem Semester verlosen.

Häufige Fragen

Was kostet eine Studienplatzklage in Medizin?

Nach den gesetzlichen Tabellen kostet ein einzelnes Eilverfahren gegen eine Hochschule mit Anwalt beim halben Auffangwert von 2.500 € rund 576 €, beim vollen Wert von 5.000 € rund 828 €. Darin stecken Gerichtsgebühr, Verfahrensgebühr des Anwalts, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Wer gegen mehrere Hochschulen vorgeht, zahlt diese Beträge für jedes Verfahren, und Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt können darüber liegen.

Braucht man für eine Studienplatzklage einen Anwalt?

Vor dem Verwaltungsgericht nicht. Nach § 67 Abs. 1 VwGO darf man sich dort selbst vertreten. Geht das Verfahren in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Das Kapazitätsrecht ist allerdings anspruchsvoll, auch schon in der ersten Instanz.

Wie hoch sind die Erfolgschancen einer Studienplatzklage?

Das lässt sich vorher nicht beziffern. Ob ein Gericht zusätzliche Plätze feststellt, hängt davon ab, ob es in der Kapazitätsberechnung der jeweiligen Hochschule Fehler findet, und wie viele Antragsteller sich diese Plätze teilen. Offizielle Erfolgsquoten gibt es nicht.

Ist ein Gerichtsverfahren im Kapazitätsantrag enthalten?

Nein. Unser Kapazitätsantrag für Human- und Zahnmedizin kostet 199 € je Fach und Semester und umfasst die Anträge bei allen Hochschulen, die zum Buchungszeitpunkt noch fristgerecht erreichbar sind. Ein Gerichtsverfahren gehört nicht dazu, wir beraten nicht zu Klagen und empfehlen keine Kanzleien.

Kann man Losverfahren und Studienplatzklage kombinieren?

Ja. Losantrag, Kapazitätsantrag und Klage schließen sich nicht aus, solange die jeweiligen Fristen eingehalten werden. Beim Losverfahren darf es allerdings je Hochschule und Fach nur einen einzigen Antrag geben, denn doppelte Anträge können zum Ausschluss führen.

Bereit für die nächste Antragsrunde?

Du buchst online, trägst Deine Daten einmal ein, und wir stellen die Anträge. 109,90 € für das erste Fach und Semester.